Die Landesregierung Baden-Württemberg hat die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) erneut geändert.
Mit der aktuellen Änderung der CoronaVO hat das Land Baden-Württemberg die generellen Regelungen und die Notbremsen-Regelung an die bundeseinheitlichen Vorgaben des novellierten Infektionsschutzgesetzes des Bundes angepasst.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Bei den allgemeinen Kontaktbeschränkungen zählen genesene und vollständig geimpfte Personen nicht mehr zu maximalen Personenanzahl hinzu.
- Genesene und vollständig geimpfte Personen sind in den jeweiligen Bereichen von der Testpflicht befreit.
Gem. § 15 Absatz 1 Nummer 8 der ab 14. Mai 2021 gültigen Fassung der CoronaVO ist der Betrieb von öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten grundsätzlich untersagt. Für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport (Tennissport) ist der Betrieb mit bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten, wobei zugehörige Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs nicht mitzählen, gestattet. Im Freien können Gruppen von bis zu 20 Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Freizeit- und Amateursport ausüben.