Ab dem 11. Mai kann in Württemberg wieder Tennis gespielt werden. Die aktuellen Schutzempfehlungen des WTB zum Training und Spiel sowie aktuelle Informationen aus dem Ministerium sowie zu Haftungsfragen sind hier zusammengefasst:
Der WTB informiert Sie über die neuesten Informationen (Stand 8. Mai) aus dem Ministerium informieren:
Allgemein
Die 8. Landesverordnung zu Corona des Landes Baden-Württemberg wird am Sonntag, 10.05.2020 zum Download bereitstehen.
Ab 11.05.2020 dürfen Tennisplätze geöffnet bleiben.
Die Abstandsregel von 1,5m ist auf dem Tennisgelände strikt einzuhalten. Maskenpflicht besteht nicht.
Es dürfen vorläufig nur Einzel gespielt werden. (Der WTB wird Sie informieren, wenn auch Doppel gespielt werden dürfen.)
Umkleidekabinen müssen vorerst weiterhin geschlossen bleiben. Duschen ist also nicht möglich.
Die Vereine haben sich an die gültigen Hygienerichtlinien zu halten (der WTB hat für Sie die Schutzempfehlungen >> HIER << zum Download bereitgestellt).
Die Clubgaststätten dürfen ab 18.05.2020 geöffnet werden. Die Richtlinien zur Öffnung von Gaststätten müssen unbedingt eingehalten werden.
Hinweise für Trainer*innen:
Trainer dürfen mit maximal 4 Tennisschülern trainieren. Das Training muss so konzipiert werden, dass der Mindestabstand eingehalten wird.
Wenn ein Trainer*in Hilfsmittel wie Hütchen, Reifen etc. nutzt, dürfen diese nur vom Trainer berührt werden. Nach der Benutzung müssen die Hilfsgeräte gereinigt werden.
Das Öffnen von Tennishallen und Sporthallen ist in der Planung und wird im nächsten Schritt umgesetzt. Den Zeitpunkt der Öffnung wird Ihnen der WTB umgehend mitteilen.
Für alle Indoorsportarten (Spielen in der Halle) wird gelten, dass je 50 m² eine Person zum Training zugelassen sein wird. Dies wird umgesetzt, wenn die Hallen wieder nutzbar sind.
Haftungsfragen bei Corona (Stand 8. Mai)
Den WTB erreichen vermehrt Anfragen zur Haftung des Vereins zu den Rahmenbedingungen bei Corona, auch basierend auf den aktualisierten Schutzempfehlungen des WTB. Gerne wollen wir Ihnen hier einige Informationen zu Haftungsfragen geben.
Ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied haftet gegenüber dem Verein oder Dritten im Rahmen seiner Tätigkeiten nicht, es sei denn, dass seine Tätigkeiten grob fahrlässig waren oder eine vorsätzliche Pflichtverletzung vorlag bei dem ein Schaden entstand, der bei Einhaltung geltender Bestimmung zu vermeiden gewesen wäre.
Wenn wir dies auf unseren aktuellen Fall Corona übertragen bedeutet dies:
Ein Verein, vertreten durch ein Vorstandsmitglied (am besten durch einen Corona-Beauftragten) trägt dafür Sorge, dass die behördlichen Auflagen nicht nur an Mitglieder/Dritte kommuniziert werden (Mail, Aushänge, Hinweisschilder), sondern diese auch tatsächlich wie von staatlicher Seite gefordert umgesetzt werden und somit auch ein entsprechender Kontrollmechanismus eingeführt wird, der die Einhaltung dieser Vorgaben sicherstellt.
Das Risiko einer Haftung ist also nicht gegeben, wenn sich der Vorstand um dieses Thema Corona wie oben beschrieben kümmert und auch Regelungen dafür trifft, dass eine gewisse Kontrolle auf der Tennisanlage stattfindet.